Aktuelle Seite vom 15.07.2004
Lärmemissionen von Parkhäusern

 

 

Parkhäuser stellen in Zeiten von Platz- und Raumnot in den Großstädten sowie wachsender Mobilität und steigendem Verkehrsaufkommen einen wichtigen Pfeiler in der Parkraumplanung dar.
Doch neben ästhetischen und städtebaulichen Aspekten spielt bei der Planung von Parkhäusern auch der Lärmschutz eine bedeutende Rolle.

 

Doch wo es ohnehin schon ziemlich laut ist und nach Abgasen stinkt, da fällt ein neues Parkhaus auch nicht mehr ins Gewicht, könnte man denken:

Das Verwaltungsgericht Trier (VG) wies drei Klagen gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines City-Parkhauses in der Stadt ab, da für den Bau ausreichender Schutz gegen Lärm und Abgase vorgesehen und die Umgebung des Parkhauses außerdem nicht sonderlich schutzwürdig sei. ( Az 5 K 1564/00.TR u.a.)
Bei dem Streitobjekt handelt es sich um den Neubau eines Park- und Geschäftshauses mit 942 Stellplätzen und 1.500 qm Gewerbefläche. Mit einer Nachtragsbaugenehmigung wurden dann bautechnische Veränderungen am Bau gestattet. Drei Anwohner klagten gegen die Baugenehmigung, da das Parkhaus zu völlig rücksichtlosen Lärm- und Abgasimmissionen führen würde. Dies verstoße gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtsnahme. Die Kläger forderten daher das Gericht auf, den Bau zu untersagen.
Das VG wies die Klage jedoch ab: Die Baugenehmigung enthalte Auflagen, mit denen ein ausreichender Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmimmissionen gewährleistet werde. Auch erreichten die durch den Neubau bedingten Schadstoffimmissionen nicht ein Maß, das die Grenze der Zumutbarkeit überschreite oder konkrete Gesundheitsgefährdungen hervorrufe.

Dieses Beispiel zeigt auf, wie wichtig die vorsorgliche Beachtung des zu erwartenden Lärmaufkommens schon in der Planungsphase eines solchen Projekts anzusehen ist. Die Berechnung der Lärmemissionen eines Parkhauses und des zugehörigen Verkehrs erfordern besondere Aufmerksamkeit, da hier insbesondere Lärmcharakteristiken zu bewerten sind, die im “normalen” Straßenverkehr eher eine untergeordnete Rolle spielen: Häufiges Anfahren und Abbremsen, enge Kurvenradien, die zu quietschenden Reifen führen, häufiges Türenschlagen sowie das Befahren von Auffahrten und Rampen. Bei letzteren müssen zusätzlich oft die Schließvorgänge von Gittertoren und das Überfahren von Entwässerungsrinnen beachtet werden.

 

Bild: Schützenswertes Gebäude nahe einer Rampenauffahrt

 

Zudem spielen im engen städtischen Terrain Richtwirkungsmaße und Spiegelschallquellen eine bedeutende Rolle, ebenso wie die Tatsache, dass die Schallenergie von den harten Oberflächen kaum geschluckt, sondern nahezu ungemindert reflektiert wird.

 

 

Um alle Auflagen der Bauämter nachweislich erfüllen zu können, indem die zu erwartenden Schallemissionen berechnet werden und evtl. notwendige Schallschutzmaßnahmen geplant werden können, sollte der Schallschutzsachverständige schon in der frühen Planungsphase mit einbezogen werden.

 

Aus diesem Grund steht Ihnen das Schallschutzkontor Selzer gerne für Fragen zu aktuellen sowie anstehenden Projekten zur Verfügung.

 

Hier können Sie sich eine Beispielberechnung ansehen. Sie beinhaltet:
1 - Grenzwertdarstellung nach TA-Lärm 1998 inkl. Ergebnisdarstellung
2 - Berechnung eines Parkplatzes
3 - Berechnung der Rampenauffahrt eines Parkhauses
4 - Berechnung eines Parkdecks

 

Hinweis: In diesem Beispiel wird die Berechnung der Beurteilungspegel nach DIN ISO 9613-2 nicht berücksichtigt / dargestellt.