Aktuelle Seite vom 02.01.2004
Gaststättenlärm
 

Dem Betreiber einer Gaststätte können auch nach der Erteilung der Genehmigung zum Betreiben in Hinsicht auf den entstehenden Lärm diverse Auflagen gemacht werden.

Das berechtigte Ruhebedürfnis der Anlieger hat Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Gaststättenbetreibers.
Auch erhebliche finanzielle Verluste sind hin zu nehmen.

 

Bei einschlägigen schalltechnischen Berechnungen werden oftmals solche Geräusche nicht beachtet, die durch sich vor der Gaststätte aufhaltende Gäste entstehen, häufig verbunden mit der An- und Abfahrt per Pkw, der Parkplatzsuche, dem Rangieren sowie dem Türenschlagen.
Gerade die letztgenannten Lärmquellen, die hauptsächlich kurzfristig auftreten, sollten in ihrer Bewertung dem Spitzenpegel nach TA-Lärm zugeordnet werden. In Bezug auf den allgemeinen Lärmpegel spielen solche Geräuschpegel zumeist eine untergeordnete Rolle. Trotzdem dürfen sie keinesfalls vernachlässigt werden.
Die o.a. Lärmquellen müssen auch dann berücksichtigt werden, wenn der Lärm auf öffentlichen Flächen statt findet, aber im Zusammenhang mit dem eigentlichen Gaststättenbetrieb steht.

 

Durchgeführte Berechnungen haben gezeigt, dass der aus der Gaststätte entstehende Geräuschpegel bei sach- und fachgerechter Ausführung des Gebäudes durchaus im Rahmen der Anforderungen der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete (WA) liegen kann.

Auch die Installation eines gebäudetechnischen Aggregats z.B. auf dem Dach des Betriebs (Lüftung, Klima, ...) ist je nach Anordnung und Ausführung desselben möglich.

 

 

Der Planer ist daher gut beraten, bei entsprechenden Objekten die o.a. Punkte auch in schalltechnischer Hinsicht zu berücksichtigen.

Bei Fragen zu diesem sowie allen weiteren Themenbereichen des Schall- und Lärmschutzes stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.