Aktuelle Seite vom 05.09.2003
“Mangelhafte Ausführung von Fliesenfußboden”

[...] Unter anderem wegen eines Fliesenfußbodens kam es in der darunterliegenden Wohnung zu Trittschallbelästigungen sowie Störungen durch Waschmaschinen- und Staubsaugerbetrieb.

Das Gericht erklärte, dass die VDI Richtlinie 2058 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) nur einen Anhaltswert gebe, dass in diesem Fall von einer unzumutbaren Lärmstörung auszugehen sei, dass aber andererseits bei einem Unterschreiten der Richtwerte die Störqualität der Geräuschquelle keineswegs ausgeschlossen sei.

Damit andere Hausbewohner nicht gestört würden, dürften Waschmaschinen und Staubsauger NICHT von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr des folgenden Tages (an Sonn- und Feiertagen vom vorherigen Abend bis 09:30 Uhr) betrieben werden. Aus dem gleichen Grund dürften die Trittschallgeräusche in der darunterliegenden Wohnung nicht (auch nicht kurzfristig!) den Wert von 25 dB(A) überschreiten, und zwar im Wesentlichen von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen vom vorhergehenden Abend bis 09:00 Uhr.

Aktenzeichen: AG Hamburg-Wandsbek - 03.09.1988 - 715 II 75/87

Ergänzend zum o.g. Gerichtsurteil:

Schallpegel einer Waschmaschine während des Waschvorgangs ~ 52 dB(A)
Schallpegel einer Waschmaschine während des Schleudervorgangs ~ 73 dB(A)
Schallpegel eines Staubsaugers (Mittelwert verschiedener Hersteller) ~ 80 dB(A

Zusätzliche Anmerkung: Die VDI 2058 Blatt 1 ist am 03.1999 ersatzlos gestrichen worden. Gültig sind z.Zt. aber die Blätter 2 “Beurteilung von Lärm hinsichtlich Gehörgefährdung”
und 3 “Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten..