Aktuelle Seite vom 07.06.2002 “Trittschallschutz beim Ausbau von Dachgeschossen”
In einem vor dem Oberlandesgericht zu verhandelnden Fall wurde beim Dachgeschoßausbau der Estrich OHNE Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und Baukunst verlegt (Mörtelbrücken, fehlerhafte und lückenhafte Verlegung der Dämmschicht, etc.)
Das Gericht verpflichtete den Handwerker, einen einwandfreien Zustand mit einem ordentlichen Schallschutz herzustellen. Auch sei es unnötig, die genaue Lärmbelästigung durch aufwendige Messungen zu ermitteln, denn die fehlerhafte Bauausführung war schon Beweis genug dafür, dass es zu Lärmstörungen kam.
(BayOblG 02.04.1992; Akz.: 2 Z BR 9/92)
Ergänzend zu dem o.g. Urteil soll an dieser Stelle der Begriff:
Allgemein anerkannte Regel der Technik
erläutert werden:
„Überwiegend werden unter allgemein anerkannte Regeln der Technik solche Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen verstanden, die in der Wissenschaft als richtig erkannt und feststehen, sowie im Kreise der entsprechend vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund von fortdauernder praktischer Erfahrung als richtig und notwendig anerkannt sind. Maßgeblich dafür, was als a.a.R.d.T. anzusehen ist, ist die herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern. Voraussetzung von a.a.R.d.T. ist insbesondere n i c h t, dass sie schriftlich, z.B. in den DIN-Normen oder sonstigen überbetrieblichen Normen, niedergelegt sind.”
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